Sennheiser

Special zur Entschädigungsleistung (RL-BillStörKo)


Seit dem 29.9.2011 gibt es eine sog. Billigkeitsrichtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technik (BMWi). Über diese Regelung soll der Entschädigungspflicht für die Umstellung von Funkfrequenzen bei PMSE im Zuge der Digitalen Dividende Rechnung getragen werden.
  
An dieser Stelle ein Hinweis: „Billigkeitsrichtlinie“ heißt so viel wie „es besteht kein Anspruch der Geschädigten auf eine Kompensationsleistung für die Umstellung von betroffenem HF-Equipment, aber es werden auf Antrag Mittel bereitgestellt.“
  
Zum besseren Verständnis des 8-seitigen Originaldokuments haben wir die Billigkeitsrichtlinie in der nebenstehenden Übersicht für Sie aufgearbeitet.

  
Wie stellen Sie fest, ob Sie von der Regelung profitieren können?
Unsere Anleitung für Sie – Schritt für Schritt.

  

  • 1. Zunächst sollten Sie Ihre Funkstrecken einer Sichtprüfung unterziehen

    Verwendet/n Ihre Funkstrecke(n) eine oder mehrere Frequenzen im Bereich der Digitalen Dividende? Konkret: 790 bis 814 MHz und 838 bis 862 MHz.

    Falls nein, sind Ihre Geräte nicht von der Umstellung der Frequenzen bzw. der Störung durch LTE-Signale betroffen.

    Falls ja, können Sie, auch unter Einbezug der Größe Ihres Setups und Nutzung der Schaltbandbreite, ggfs. in die alternativen Bereiche 823 - 832 und / oder 863 - 865 ausweichen? Hier gilt die Faustregel: max. 8 Funkstrecken im Simultanbetrieb in Mittenlücke und weitere 4 im ISM-Band.

    - Sofern ein Frequenz-Shift durch einfache Umschaltung Ihrer Geräte möglich ist, gelten Sie nicht als Geschädigter der Frequenzumstellungen und können keinen Antrag stellen.

    - Falls Ihre Funkstrecken in den Frequenz-Bereichen der Digitalen Dividende arbeiten, und Sie keine Ausweichmöglichkeiten haben:

  • 2. Fragen Sie als nächstes die theoretische Möglichkeit einer technischen Störung auf dem Online-Portal für die Abwicklung der Billigkeitsanträge ab

    Das Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erreichen Sie unter folgendem Link: www.bafa.de. Über dieses werden alle Ansprüche einer ersten Validierung auf Störungen durch LTE-Sendeanlagen unterzogen.

    • Bei mobilen Anwendungen: Eingabe von bis zu 5 Postleitzahlen von Veranstaltungsstätten, in denen Sie als Verleiher mit dem entsprechenden Equipment arbeiten.

    • Bei ortsfester Nutzung Eingabe der jew. Postleitzahl der Veranstaltungsstätte, in der Sie Funsktrecken verwenden.

    Falls die Überprüfung Ihres Einsatzortes auf LTE-Verfügbarkeit eine positive Antwort hervorbringt, können Sie zu Punkt 4. übergehen.

    Falls die Überprüfung eine negative Antwort zeigt, werden Sie von der BnetzA bislang nicht als Geschädigter der Frequenzumstellungen betrachtet. Da der Aufbau des LTE-Sendenetzes jedoch sukzessive erfolgt, ist Ihre Frequenzsituation vor Ort jedoch ggfs. veränderlich.

    Tipp: Sollte aus der Abfrage Ihrer Postleitzahl(en)im Antragsportal keine Störungsmeldung resultieren, Ihr HF-Equipment jedoch in der Realität bereits durch LTE-Signale beeinflusst werden, ist immer noch der praktische Nachweis der Störung und die Antragsstellung möglich!

  • 3. Überprüfen Sie die Möglichkeit einer praktischen technischen Störung durch LTE

    Tipp: Für diesen Technik-Check lassen Sie die Audioausgänge Ihrer Funkstrecken im besten Fall unangeschlossen, um nachfolgendes Equipment nicht zu beschädigen!

    Eine technische Störung durch LTE ist wahrscheinlich, wenn Sie

    • bei deaktiviertem Sender am Display Ihres Empfängers eine deutliche Pegelanzeige in den Frequenzbereichen der Digitalen Dividende erkennen

    • einen Frequenzscan vor Ort mit der WSM-Software durchführen und eine Abbildung des Spektrums wie das folgende erhalten:


    Tipp: Voraussetzung für einen Frequenzscan ist z.B. System der Serie evolution wireless 300er und ein PC mit konfigurierter WSM-Software.

    • im Audioteil Ihrer Funkstrecke (Kopfhörercheck!) folgendes Geräusch feststellen: Hören Sie hierzu ein Audiobeispiel im LTE-Special auf der APWPT-Seite.

  • 4. Prüfen Sie die Relevanz Ihres Antragsvorhabens

    Beachten Sie die Erwerbs-Zeiträume: Es können nur Anträge für Funkstrecken eingereicht werden, die zwischen dem 1.1.2006 und dem 31.12.2009 erworben wurden.

    Ermittlung der Billigkeitsleistung:

    Überprüfen Sie, ob herstellerseitig ein Frequenzumbau möglich ist: hierzu ziehen Sie bitte die aktuelle Umbaupreisliste als Referenz heran, die Sie - ausgedruckt und handschriftlich mit Ihren Angaben ergänzt - als Anlage zu Ihrem Antrag beim BAFA einreichen können.

    Die Umbaupreisliste ist als verbindliche Positivliste mit dem BAFA abgestimmt und gilt als Referenz im Zuge der Abwicklung von Anträgen gemäß RL-BillStörKo. Werden Frequenzumbauten für bestimmte HF-Komponenten oder -Sets nicht angeboten, sind diese in der Übersicht auch nicht enthalten. Für diese Fälle ist der abgeschriebene Restwert anzusetzen.

    Ermitteln Sie die Höhe der Billigkeitsleistung: Anschaffungswert (= Anschaffungspreis + 5%) der gesamten Anlage > 400 € . Abschreibungsbeträge werden dabei halbjährlich zusammengefasst nach dem Schema:

    • Erwerb Januar – Juni -> 1. Halbjahr
    • Erwerb Juli – Dezember -> 2. Halbjahr

    Bestimmen Sie die Abschreibungsraten: pro Halbjahr wird bei steuerbegünstigten Eigentümern von Funkstrecken 1/16-tel des Wertes einer Geräteeinheit auf 16 Halbjahre abgeschrieben, für nicht steuerbegünstigte Eigentümer gelten 1/10-tel Abschreibung auf 10 Halbjahre Abschreibungszeit.

    Bei möglichem Frequenzumbau: Vergleichen Sie den Restwert und die Kosten für einen herstellerseitigen Frequenzumbau - der niedrigere Betrag wird angesetzt.

    Tipp: Mit dem Umfrequentierungskostenrechner können Sie die Möglichkeiten einer Umfrequentierung von Sennheiser Equipment noch einfacher ermitteln!
    Eine Ausfüllhilfe zur Antragsstellung finden Sie unter folgendem Link.